Dienstleistungen

Unsere Dienstleistungen:

Leistungen

 

  • • Arbeiten im Forst

  • • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

  • • Arbeitsplatzbegehungen

  • • Ärztliche Begutachtung

  • • Baumarbeiten, Kettensägenschein

  • • Begaser

  • • Betriebliche Gesundheitsförderung

  • • Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • • Biomonitoring

  • • Gefährdungsbeurteilungen

  • • Gefahrstoffunterweisungen

  • • Gesundheitsberatungen (einschließlich Impfberatungen und Reisemedizinischen Beratungen)

  • • Ergonomieberatungen

  • • Hygiene

  • • Infektionsschutz

  • • Jugendschutz

  • • komplette Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung FeV (körperl. Untersuchung und Sehtest) mit  psychologischem Leistungstest bei Personenbeförderung

  • • Offshore-Tauglichkeit

  • • Rö.-Verordnung

  • • Sportbootführerschein

  • • Strahlenschutz

  • • Tauchtauglichkei​​t

  • • Unterweisungen​

  • • UVV-Forsten

Offshore-Tauglichkeit

Offshore-Tauglichkeit nach britischen (OGUK) und norwegischen Vorschriften (OLF). Bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden auf einer Offshore-Plattform muss die Tauglichkeit durch einen international akkreditierten Arzt festgestellt werden. Diese Untersuchungen erfolgen dann alle 2 Jahre. Die Bescheinigung wird nach dem Hardanger Abkommen von Norwegen (OLF), England (OGUK) und den Niederlanden (NOGEPA) gegenseitig akzeptiert.

Untersuchungsumfang

  • • Fragebogen

  • • Fachärztliche Untersuchung und Beratung

  • • Blutuntersuchung

  • • Gehör- und Gleichgewichtstest

  • • Zahnstatus

  • • Urintest

  • • Sehtest

  • • Lungenfunktionstest

  • • EKG

  • • Belastungstest Ergometrie

Reisemedizinische Beratung

Reisen im In- und Ausland sollten gut geplant sein. In der heutigen Zeit reist man nicht nur öfter, sondern auch in immer weiter entferntere Reiseziele. Gerade in den Tropen und Subtropen gibt es erhöhte gesundheitliche Risiken, aber auch bei Kurzreisen in das In- und Ausland kann eine gute reisemedizinische Beratung Unannehmlichkeiten vermeiden.

Wir bieten Ihnen eine umfangreiche reisemedizinische Beratung, angepasst an Ihre Erfordernisse, aus den Bereichen:

  • • Gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen im Zielland, sowie gesundheitsgerechtes Verhalten bezüglich Klima, Sonneneinstrahlung, Ernährung und Hygiene

  • • Impfberatung

  • • Erläuterung der medizinischen Situation im Zielland

  • • Beratung zur eventuell notwendigen medikamentösen Prophylaxe

  • • Beratung zum Verhalten bei Langstreckenflügen (Thrombosegefahr)

Wichtige Links zum Thema:

Verkehrsmedizin

Am 01.01.1999 ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) in Kraft getreten. Damit wurde die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (Zweite EU-Führerscheinrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. In dieser EG-Richtlinie werden geregelt:

  • • gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine

  • • Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

  • • Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung

  • • Mindestanforderungen bezüglich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges

  • • Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat

Eignung: Besondere Neuerungen

  • • Befristung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen ärztliche Untersuchung und Untersuchung des Sehvermögens vor Ersterteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen

  • • Sonderbestimmungen für die Untersuchung von Bewerbern für die Fahrerlaubnisklasse D (Busfahrer) und bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr und von Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bei Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr​

Welche Untersuchungen müssen nachgewiesen werden?

  • • Ärztliche Untersuchung

  • • Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Bei Bewerbern für die Fahrerlaubnisklasse D (Busfahrer) und bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr und Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bei Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr ist zusätzlich ein leistungspsychologisch ausgerichtetes oder medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Zur Früherkennung und Vorbeugung von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen dienen die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Vorsorgeuntersuchungen werden vorgeschrieben bei:

  • • Belastungen durch Gefahrstoffe nach Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)

  • • Gefährlicher Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen nach Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • • Arbeiten im Bereich Gentechnik nach Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

  • • Bei Lärm- und Vibration am Arbeitsplatz nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • • Einer Belastung durch ionisierende Strahlen nach den Bestimmungen der Röntgenverordnung (RöV) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die ArbMedVV regelt im Detail, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen oder anzubieten sind.

Pflichtvorsorge

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind [§sect;2 (3) ArbMedVV]. Sie sind Voraussetzung für eine Beschäftigung.

Angebotsvorsorge

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten sind [§sect;2 (4) ArbMedVV].

Wunschvorsorge

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach §sect;11 ArbSchG zu ermöglichen hat [§sect;2 (5) ArbMedVV].

Wir bieten Ihnen alle arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für gefährliche Tätigkeiten oder Gefahrstoffe, für die Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind:

  • • G 1.1 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub

  • • G 1.2 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub

  • • G 1.3 Keramikfaserhaltiger Staub

  • • G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)

  • • G 3 Bleialkyle

  • • G 4 Arbeitsstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen

  • • G 5 Nitroglycerin oder Nitroglykol

  • • G 6 Schwefelkohlenstoff

  • • G 7 Kohlenmonoxid

  • • G 8 Benzol

  • • G 9 Quecksilber und seine Verbindungen

  • • G 10 Methanol

  • • G 11 Schwefelwasserstoff

  • • G 12 Phosphor (weißer)

  • • G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

  • • G 14 Trichlorethylen

  • • G 15 Chrom – VI – Verbindungen

  • • G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)

  • • G 17 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

  • • G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan

  • • G 19 Laserstrahlung (weggefallen)

  • • G 20 Lärm

  • • G 21 Kältearbeiten

  • • G 22 Säureschäden der Zähne

  • • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

  • • G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

  • • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

  • • G 26 Atemschutzgeräte

  • • G 27 Isocyanate

  • • G 28 Monochlormethan (Methylchlorid)

  • • G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)

  • • G 30 Hitzearbeiten

  • • G 31 Überdruck

  • • G 32 Cadmium oder seine Verbindungen

  • • G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

  • • G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

  • • G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichenBelastungen

  • • G 36 Vinylchlorid

  • • G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze

  • • G 38 Nickel oder seine Verbindungen

  • • G 39 Schweißrauche

  • • G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein

  • • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

  • • G 42 Infektionskrankheiten

  • • G 43 Biotechnologie

  • • G 44 Buchen und Eichenholzstaub

  • • G 45 Styrol

  • • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems