Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Zur Früherkennung und Vorbeugung von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen dienen die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Vorsorgeuntersuchungen werden vorgeschrieben bei:

  • • Belastungen durch Gefahrstoffe nach Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)

  • • Gefährlicher Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen nach Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • • Arbeiten im Bereich Gentechnik nach Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

  • • Bei Lärm- und Vibration am Arbeitsplatz nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • • Einer Belastung durch ionisierende Strahlen nach den Bestimmungen der Röntgenverordnung (RöV) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die ArbMedVV regelt im Detail, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen oder anzubieten sind.

Pflichtvorsorge

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind [§sect;2 (3) ArbMedVV]. Sie sind Voraussetzung für eine Beschäftigung.

Angebotsvorsorge

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten sind [§sect;2 (4) ArbMedVV].

Wunschvorsorge

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach §sect;11 ArbSchG zu ermöglichen hat [§sect;2 (5) ArbMedVV].

Wir bieten Ihnen alle arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für gefährliche Tätigkeiten oder Gefahrstoffe, für die Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind:

  • • G 1.1 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub

  • • G 1.2 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub

  • • G 1.3 Keramikfaserhaltiger Staub

  • • G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)

  • • G 3 Bleialkyle

  • • G 4 Arbeitsstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen

  • • G 5 Nitroglycerin oder Nitroglykol

  • • G 6 Schwefelkohlenstoff

  • • G 7 Kohlenmonoxid

  • • G 8 Benzol

  • • G 9 Quecksilber und seine Verbindungen

  • • G 10 Methanol

  • • G 11 Schwefelwasserstoff

  • • G 12 Phosphor (weißer)

  • • G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

  • • G 14 Trichlorethylen

  • • G 15 Chrom – VI – Verbindungen

  • • G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)

  • • G 17 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

  • • G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan

  • • G 19 Laserstrahlung (weggefallen)

  • • G 20 Lärm

  • • G 21 Kältearbeiten

  • • G 22 Säureschäden der Zähne

  • • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

  • • G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

  • • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

  • • G 26 Atemschutzgeräte

  • • G 27 Isocyanate

  • • G 28 Monochlormethan (Methylchlorid)

  • • G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)

  • • G 30 Hitzearbeiten

  • • G 31 Überdruck

  • • G 32 Cadmium oder seine Verbindungen

  • • G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

  • • G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

  • • G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichenBelastungen

  • • G 36 Vinylchlorid

  • • G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze

  • • G 38 Nickel oder seine Verbindungen

  • • G 39 Schweißrauche

  • • G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein

  • • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

  • • G 42 Infektionskrankheiten

  • • G 43 Biotechnologie

  • • G 44 Buchen und Eichenholzstaub

  • • G 45 Styrol

  • • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems

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