Am 01.01.1999 ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) in Kraft getreten. Damit wurde die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (Zweite EU-Führerscheinrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. In dieser EG-Richtlinie werden geregelt:
• gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine
• Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
• Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
• Mindestanforderungen bezüglich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges
• Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat
Eignung: Besondere Neuerungen
• Befristung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen ärztliche Untersuchung und Untersuchung des Sehvermögens vor Ersterteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen
• Sonderbestimmungen für die Untersuchung von Bewerbern für die Fahrerlaubnisklasse D (Busfahrer) und bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr und von Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bei Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr
Welche Untersuchungen müssen nachgewiesen werden?
• Ärztliche Untersuchung
• Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bei Bewerbern für die Fahrerlaubnisklasse D (Busfahrer) und bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr und Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bei Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr ist zusätzlich ein leistungspsychologisch ausgerichtetes oder medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.
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